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Aktuelle Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Alles zur neuen Fassung und was ab Oktober 2022 gilt

Infektionsschutzgesetz – Die aktuellen Änderungen 2022

Das überarbeitete Infektionsschutzgesetz berücksichtigt verschiedene Faktoren: 

Einerseits muss bei ansteigendem Infektionsgeschehen umgehend und effektiv reagiert werden können. Und andererseits sollen alle Maßnahmen stets verhältnismäßig sein: So sollen vergangene Freiheitseinschränkungen wie Lockdowns oder Ausgangssperren unbedingt vermieden werden [1]. 

Bei all dem gilt es, vulnerable Gruppen – also Menschen mit erhöhtem COVID-19-Risiko – ganz besonders zu schützen [1].

Basisschutz plus Stufenkonzept

Da der Pandemie-Verlauf jedoch durch die Entstehung neuer Virusvarianten nur begrenzt berechenbar ist, war eine gewisse Flexibilität (statt eines starren Regelwerks) für die Konzipierung des überarbeiteten Gesetzes entscheidend [1]. 

Dementsprechend enthält das neue Infektionsschutzgesetz einen Basisschutz, auf dem bei Bedarf in verschiedenen Stufen aufgebaut werden kann [2].

Bei niedrigem Infektionsgeschehen greift somit ausschließlich der Basisschutz – und dies deutschlandweit. Dadurch wird eine gewisse Einheitlichkeit unter allen Bundesländern gewahrt [2]. 

Sollten die Fallzahlen dann lokal deutlich ansteigen, kann jedes Bundesland einzeln – je nach aktuellem Infektionsgeschehen – die Schutzmaßnahmen nach einem vorgegebenen Plan schrittweise aufstocken. Dies ermöglicht schnelles Handeln und Transparenz [2].

Konkret sehen die Maßnahmen so aus:

Deutschlandweit geltende Basis-Maßnahmen

Im Fernverkehr wird das Tragen einer FFP2-Maske für alle Mitreisenden ab 14 Jahren zur Pflicht. Das Personal sowie Kinder ab 6 Jahren müssen eine medizinische Maske tragen [1-3].

In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Institutionen ist ebenfalls das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht. Dies jedoch auch für Kinder ab 6 Jahren. Zudem braucht es zusätzlich zur Maske einen negativen Testnachweis. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten sowie für vergleichbare Dienstleister während ihrer Tätigkeit [1-3].

Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden, sind von der Testnachweispflicht ausgenommen. Auch müssen sie in den ihnen persönlich zugewiesenen Räumen keine Maske tragen [1-3].

In Arztpraxen genügt das Tragen einer FFP2-Maske. Ein zusätzlicher Test ist hier nicht notwendig [1-3]. 

Zudem besteht bei bestimmten Personengruppen eine generelle Ausnahme von der Maskenpflicht. Hierzu zählen Kinder unter 6 Jahren, gehörlose sowie schwerhörige Menschen und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können [1-3].

Übersicht über die bundesweiten Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes:

Fernverkehr Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen etc Arztpraxen etc.

FFP-2-Maske: ab 14 Jahren

Medizinische Maske: Kinder ab 6 und Personal

FFP2-Maske & Test

FFP2-Maske für Patient:innen und Besucher:innen

Für andere Bereiche des öffentlichen Lebens können die einzelnen Bundesländer über die jeweiligen Maßnahmen entscheiden und diese dann je nach Infektionsgeschehen – in einer 2. Stufe – verschärfen [2, 3]:

Länderstufenkonzepte

1. Stufe

So können die Länder festlegen, ob im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) das Tragen einer Maske verpflichtend ist. Dies gilt auch für die Frage, ob es sich dabei um eine FFP2- oder lediglich eine medizinische Maske handeln sollte [2, 3].

Gleiches gilt für das Masketragen in öffentlich zugänglichen Innenräumen [2, 3]. 

Ähnlich verhält es sich im Fall von Restaurants, Bars sowie Kultur- und Sportveranstaltungen. Hier gibt es jedoch die Option, dass ein Testnachweis oder der Nachweis über eine kürzlich erfolgte Impfung oder Genesung (max. 3 Monate) von der Maskenpflicht befreit. Auch diese Sonderregelung muss jedoch zunächst vom jeweiligen Bundesland gestattet werden [2, 3].

Des Weiteren können die Bundesländer eine Testpflicht in Schulen, Kitas und vergleichbaren Einrichtungen einführen. Für Schülerinnen ab der 5. Klasse kann zudem das Masketragen Pflicht werden, sofern dies zum Aufrechterhalten des Präsenzunterrichts beiträgt [2, 3].

Übersicht über die 1. Stufe der (optionalen) Ländermaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes:

ÖPNV (Bus & Bahn) Öffentlich zugängliche Innenräume Restaurants, Bars, Kultur- und Sportstätten Schüler:innen ab der 5. Klasse Schulen, Kitas und andere Einrichtungen
  • FFP2- /med. Maske 

  • (Personal: med. Maske)

  • FFP2- /med. Maske 

  • FFP2- /med. Maske oder Test

  • Optional: Testausnahme für „frisch” Geimpfte/Genesene (max. 3 Monate)

  • Med. Maske

  • Testpflicht

2. Stufe

Reichen alle oben genannten Maßnahmen nicht aus, um das Infektionsgeschehen einzudämmen, können weitere Schritte notwendig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine „konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur” auftritt [2, 3]. 

Für diesen erweiterten Maßnahmenkatalog ist dann jedoch ein offizieller Beschluss durch den jeweiligen Landtag notwendig. Wann dieser Punkt erreicht ist, wird anhand von bestimmten, gesetzlich geregelten Indikatoren ausgemacht [2, 3].

Zu den Maßnahmen der 2. Stufe zählt dann etwa eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann [2, 3].

Auch kann dann eine ausnahmslose Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen angeordnet werden. Ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen in Innenräumen können dann ebenfalls anfallen [2, 3].

Und nicht zuletzt können für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, und den Kultur- und Sportbereich Hygienekonzepte verpflichtend werden. Dies beinhaltet zum Beispiel die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Vermeidung unnötiger Kontakte sowie gezielte Lüftungskonzepte [2, 3].

Übersicht über die 2. Stufe der (optionalen) Ländermaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes:

Öffentlich zugängliche Innenräume Restaurants, Bars, Kultur- und Sportstätten Außenveranstaltungen
  • FFP2- /med. Maske (ohne Ausnahme)

  • Hygienekonzept

  • Abstandsgebot

  • Personenobergrenzen (bei Veranstaltungen in Innenräumen)

  • FFP2- /med. Maske (ohne Ausnahme)

  • Hygienekonzept

  • Abstandsgebot

  • Personenobergrenzen (bei Veranstaltungen in Innenräumen)

  • FFP2- /med. Maske 

  • Abstandsgebot

Zeitlicher Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

Ab wann treten die Änderungen in Kraft

Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde am 8. September 2022 vom Bundestag beschlossen und anschließend vom Bundesrat mehrheitlich bestätigt [3, 4]. 

Damit tritt die Regelung offiziell zum 1. Oktober 2022 in Kraft [3].

Wie lange sind die Änderungen gültig?

Der neue Rechtsrahmen für die überarbeiten Corona-Schutzmaßnahmen wird bis zum 7. April 2023 gelten. Wie es danach weitergeht, wird maßgeblich vom weiteren Pandemieverlauf abhängen [3].

Ausblick: Corona-Winter 22/23

„Wir gehen jetzt in den dritten Herbst der Pandemie und wir wissen nicht, wie sich der Herbst entwickeln wird.” Damit lieferte Gesundheitsminister Karl Lauterbach gleich zu Beginn der Schlussberatung im Bundestag eine eindeutige Einschätzung zum weiteren Pandemie-Verlauf [4]. 

Demzufolge habe der Expertenrat der Bundesregierung bei der Erarbeitung des Maßnahmenkatalogs auch stets mit drei verschiedenen Pandemie-Szenarien für den Herbst gearbeitet [4].

Das von Lauterbach für am wahrscheinlichsten gehaltene „mittelschwere Szenario” sähe vor, dass wir es im nächsten Halbjahr mit einer Variante wie der derzeit dominierenden BA.5-Variante zu tun hätten [4]. 

Doch trotz der großen Ungewissheit gaben er und andere Experten sich insgesamt zuversichtlich – was im Wesentlich auf vier Faktoren zurückzuführen ist [4]:

Erstens werden schwere Verläufe dank der guten Impfstoffverbreitung deutlich reduziert und durch Auffrischimpfungen sogar das Infektionsrisiko gesenkt [4].

Zweitens zeigten neue antivirale Medikamente wie der Wirkstoff „Paxlovid” in Studien eine beachtliche Wirksamkeit und konnten die Sterblichkeit von COVID-19-Erkrankten deutlich vermindern [4]. 

Drittens konnte die Datenerfassung im Pandemieverlauf deutlich verbessert werden, sodass es mittlerweile möglich ist, aus zahlreichen Kliniken tagesaktuelle Fallzahlen einzuholen und so besser auf das aktuelle Pandemiegeschehen reagieren zu können [4].

Und nicht zuletzt ist der oben dargelegte Maßnahmenkatalag des überarbeiteten Infektionsschutzgesetzes ausgesprochen flexibel [4]. 

Egal welches Szenario Herbst und Winter am Ende also mit sich bringen werden: Deutschland ist besser vorbereitet denn je [4].

Die Inhalte dieses Artikels geben den aktuellen wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und wurden nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Dennoch kann der Artikel keine medizinische Beratung und Diagnose ersetzen. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Allgemeinarzt.

Ursprünglich veröffentlicht am

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